Informationen zum §5 TMG

Veröffentlicht: 14. Februar 2009 Aktualisiert: 12. Oktober 2021 von
Hier erfahren Sie mehr zur Impressumspflicht nach §5 TMG.

Auf dieser Seite werden Sie bereits über die rechtlichen Pflichten hingewiesen, die durch das Betreiben einer eigenen Website entstehen. Darunter fällt beispielsweise auch die Impressumspflicht, die im §5 TMG (Telemediengesetz) festgeschrieben ist.

Dieser Paragraph schreibt vor, dass jeder der Telemedien (= z.B. eine Website) anbietet "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" unter anderem folgende Informationen auf einer dafür vorgesehenen Seite seiner Website zur Verfügung stellen muss. Diese Seite sollte als Impressum oder ähnlich gekennzeichnet sein.

  • Name und Anschrift unter der, der Betreiber der Website erreichbar ist.
  • Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme (z.B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer).
  • Angaben zum Eintrag in das Handelsregister, Vereinsregister oder ähnliches.
  • Angaben zum Berufsstand (z.B. bei Ärzten bei denen ein Nachweise bezüglich eines Hochschuldiploms nötig ist)

Weiterhin sollte wie bereits erwähnt für das Impressum gelten, dass dieses von jeder Seite seiner Website aus über einen Link zu erreichen ist. Dieser sollte möglichst im sofort sichtbarem Bereich der Website platziert werden und genau wie die Website ständig aufrufbar sein. Der Link sollte keinesfalls in irgendeiner Form versteckt werden.

Beachten Sie: Für Vereine, juristische Personen (z.B. AGs), Gesellschaften (z.B. GmbHs), Ärzte, Onlineshops oder Anwälte gelten besondere Vorschriften. Für eine genaue Analyse der Anforderungen lohnt sich daher ein Blick in den § 5 TMG auf der entsprechenden Website dazu.


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